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BGB § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

BGB § 2218 Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

[ Auszug: (1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, ... ]